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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
Die nachstehend unter den Punkten I. bis XVI. dargestellten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Edler Facility Service GmbH (nachfolgend
Auftragnehmerin genannt) gelten für alle vertraglich zu erbringenden Leistungen
sowie für sämtliche vertraglichen Vorleistungen, welche von der Auftragnehmerin
im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber durchgeführt werden
und werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin
vollumfänglich integrierender Bestandteil des der Geschäftsbeziehung zu Grunde
liegenden Vertrags, wobei dies insbesondere auch für allfällige
Auftragserweiterungen, Zusatz- und Folgeaufträge gilt. Allfällig bestehende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt,
hiermit ausdrücklich bzw. gänzlich ausgeschlossen, sodass sie keinerlei rechtliche
Wirkung entfalten können und erklärt sich der Auftraggeber hiermit ausdrücklich
einverstanden.

 

II. Angebot
Von der Auftragnehmerin erstellte Angebote sind immer freibleibend, sofern diese
Angebote nicht ausdrücklich durch eine entsprechende Befristung als verbindlich
gekennzeichnet sind, wobei sämtliche Angebote ausschließlich schriftlich erstellt
werden. Insbesondere sämtliche personalbezogenen, logistischen und technischen
Unterlagen einschließlich Leistungsverzeichnisse bleiben ausschließliches geistiges
Eigentum der Auftragnehmerin und dürfen vom Auftraggeber in keinem wie immer
gearteten anderen Zusammenhang als für die bestehende Geschäftsbeziehung mit
der Auftragnehmerin verwendet werden.

 

III. Auftragsbestätigung
An die Auftragnehmerin gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers
bedürfen für das rechtsgültige Zustandekommen eines Vertrages (Konsens) einer
ausdrücklichen Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin in ausschließlich
schriftlicher Form. Wenn dem Auftrag ein zuvor erfolgtes verbindliches Anbot der
Auftragnehmerin zu Grunde liegt, welches vom Auftraggeber ohne Abänderung
angenommen wird, gilt die mit einem entsprechenden Vermerk versehene
Bestellung des Auftraggebers auf diesem Anbot als rechtswirksame
Auftragserteilung.

 

IV. Preis
1. Sämtliche von der Auftragnehmerin ausgewiesenen Preise sind Nettobeträge
(zuzüglich USt) und basieren auf den jeweiligen Lohn- bzw. Materialkosten zum
Zeitpunkt der Anbotslegung bzw. Auftragsbestätigung. In den ausgewiesenen
Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Material- und Transportkosten sowie bei
Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Geräte und Maschinen durch
die Auftragnehmerin inkludiert. Ferner sind alle gesetzlichen Abgaben bzw.
Leistungen sowie die im Kollektivvertrag festgelegten Erschwernis-, Gefahren- und
Schmutzzulagen sowie die anfallenden Haftpflicht- und Unfallversicherungsprämien inkludiert.
2. Grundlegende Basis der erstellten Preiskalkulationen der Auftragnehmerin sind die
vom Auftraggeber genannten Flächen (Quadratmeter) und konkreten
Spezifikationen, allfällige Abweichungen hiervon gehen ausschließlich zu Lasten
des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Änderung der der
Kalkulation zu Grunde liegenden Parametern, insbesondere bei (auch
unwesentlichen) Änderungen von Lohnkosten aufgrund von
Kollektivvertragsänderungen oder aufgrund von innerbetrieblichen
Vereinbarungen, aber auch bei allfälligen (auch unwesentlichen) Änderungen von
anderen mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie
beispielsweise für Gebühren, Steuern und Abgaben (wie etwa Altlastenbeitrag,
Standortabgabe, Road-Pricing), Rohstoffe, Materialien, Energie, Transporte,
Fremdarbeiten, Versicherungsprämien, Finanzierungen und dgl., die Preise
jedenfalls im Umfang dieser jeweiligen Änderungen umgehend anzuheben. In
diesem Sinne erfolgt insbesondere wegen der Lohnintensität hinsichtlich der nach
diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen vor allem bei einer Änderung der
kollektivvertraglich festgesetzten (Mindest-)Löhne, bei einer Änderung der
Sozialbeitragsleistungen oder bei sonstigen gesetzlichen Mehraufwendungen durch
entsprechende Gesetze, Verordnungen oder Kollektivverträge, jeweils eine
entsprechende Anpassung bzw. Modifizierung der vereinbarten Vergütung. Eine
Preiserhöhung durch die Auftragnehmerin ist nur dann ausgeschlossen, wenn
ausdrücklich Fixpreise vertraglich vereinbart wurden, oder wenn ein für eine
Preiserhöhung maßgeblicher Leistungsverzug ausschließlich von der
Auftragnehmerin vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.

 

V. Leistungsausführung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet der Auftraggeberin am (Stand-)Ort der
beauftragten Leistungserbringung eine ausreichende und ständig verfügbare
Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom auf Kosten des Auftraggebers zur
Verfügung zu stellen. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet unentgeltlich Seifen,
Handtücher und Toilettenpapier in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen
und die ständige Mitbenützung von WC-Anlagen, Waschbecken und Erste-HilfeKasten zu ermöglichen.
Weiters ist vom Auftraggeber ein geeigneter und verschließbarer Raum zum
Umkleiden des Personals und zur Unterbringung der
Materialien, Geräte und Maschinen etc. Auftraggeber zur Verfügung zu stellen, der
Auftragnehmerin ist ein Schlüssel zu diesen Räumlichkeiten zu übergeben, welcher
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu retournieren ist. Der Auftraggeber
verpflichtet sich die Auftragnehmerin auf allfällige besondere Risiken (Baugruben,
Strahlung, belastete Atemluft, Nichtbetretbarkeit von Gebäudeteilen, Gefahr durch
elektrische Spannungen, Absturzgefahr und dgl.) bei Auftragserteilung schriftlich
hinzuweisen. Der Auftraggeber genehmigt die Einleitung des von der
Auftragnehmerin verwendeten Wassers in sein Kanalsystem.
2. Sind mehrere Unternehmen in dem von der Auftragnehmerin zu bearbeitenden
Objekt tätig, muss der Auftraggeber diese entsprechend und insbesondere
rechtzeitig koordinieren. Die Auftragnehmerin haftet nicht für aus Verzögerungen
resultierende Nachteile oder Schäden aufgrund mangelhafter Koordination durch
den Auftraggeber und/oder durch Umstände, die in dessen Sphäre fallen, und hat
die Auftragnehmerin im Anlassfall entsprechenden Anspruch auf Abgeltung des
hieraus allfällig entstehenden Mehraufwands.

 

VI. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
Für vom Auftraggeber beauftragte zusätzliche oder (ab-)geänderte Leistungen,
welche im vorerst erteilten Auftrag entweder keine oder keine ausreichende
Deckung finden, besteht für die Auftragnehmerin ein entsprechender Anspruch auf
das angemessenes Entgelt. Für vor Ort erteilte kurzfristige Zusatzaufträge ist die
mündliche Erklärung für den Auftraggeber bindend.

 

VII. Leistungsverzug/Lieferverzug
Die Auftragnehmerin haftet nicht für einen Leistungsverzug und/oder Lieferverzug
auf Grund höherer Gewalt, wie etwa bei Naturereignissen von besonderer Intensität
bzw. ungewöhnlichen Ausmaßes, ferner nicht bei Krieg, Aufruhr, Streik,
Terrorismus, unvorhergesehenen behördlichen Auflagen, Pandemien, und auch
nicht bei anderen Umständen, welche ohne Verschulden der Auftraggeberin zu
einem Leistungsverzug und/oder zu einem Lieferverzug geführt haben. Diese
Umstände sowie höhere Gewalt berechtigen die Auftragnehmerin ihre
Leistungserbringung während der jeweiligen Dauer der höheren Gewalt (auch
teilweise) einzustellen und/oder vom Vertrag (auch teilweise) zurückzutreten, ohne
dass der Auftraggeber hieraus wie immer geartete Forderungen oder
Ersatzansprüche ableiten bzw. gegen die Auftragnehmerin geltend machen kann.

 

VIII. Vertragsdauer/vorzeitige Vertragsauflösung
1. Bei Dauerreinigungsverträgen wird der Vertrag vorerst für die Dauer von einem
Jahr abgeschlossen. Nach dem Ablauf eines Jahres geht der Vertrag in ein
unbefristetes Vertragsverhältnis über und kann von beiden Vertragsteilen unter
Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum jeweils Monatsletzten per
Einschreiben gekündigt werden. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Kündigung
bzw. für die Rechtzeitigkeit derselben ist jeweils der Tag des Eingangs des
Kündigungsschreibens beim anderen Vertragsteil.
2. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtleistung oder mangelhafter Leistung ist
grundsätzlich erst nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers samt
angemessener Nachfristsetzung, wonach die Leistungen vertragsgemäß zu
erbringen sind, möglich und die Auftragnehmerin dieser Aufforderung nicht
innerhalb angemessener Zeit nachgekommen ist. Die Auftragnehmerin ist
berechtigt bei wie immer gearteten Zahlungsverzug des Auftraggebers unter
Setzung einer fünftägigen Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder für
die Dauer des Zahlungsrückstands die vertraglichen Leistungen und/oder
Lieferungen einzustellen. Die Wiederaufnahme der vertraglichen
Leistungserbringung erfolgt erst dann, wenn der Rückstand vollumfänglich
beglichen ist.

 

IX. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen werden innerhalb von 14 Tage nach Rechnungsdatum (auch bei
laufender Monatsrechnung) ohne Abzug von Skonto fällig. Die Rechnungen
werden von der Auftragnehmerin im Vorhinein oder zu Beginn des jeweiligen
Leistungszeitraums ausgestellt. Monatliche Teilbeträge werden üblicher Weise bis
zum 31. des laufenden Monats fakturiert und sind sohin spätestens jeweils bis zum
14. des Folgemonats fällig. Bei Zahlungsverzug des Auftragsgebers ist die
Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10%, die Kosten der
anwaltlichen Forderungsbetreibung sowie Mahngebühren von jeweils € 50,00 zu
verrechnen, ohne dass hierbei ein Verzicht der Auftragnehmerin auf die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens abgeleitet werden kann.

 

X. Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich während der Vertragsdauer und für die Dauer
von sechs Monaten nach Vertragsbeendigung das von der Auftragnehmerin zur
Leistungserbringung eingesetzte Personal nicht abzuwerben. Bei einem Verstoß
gegen diese Vereinbarung gilt eine Konventionalstrafe von zumindest € 5.000,00
für jeden einzelnen Anlassfall als vereinbart, welche nicht dem richterlichen
Mäßigungsrecht unterliegt. Die Festlegung einer höheren Konventionalstrafe durch
eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Streiteilen
(Rahmenvereinbarung) ist möglich Der Auftragnehmerin ist ferner berechtigt,
einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

 

XI. Lagerung
Für den Fall, dass Gegenstände der Auftragnehmerin beim Auftraggeber
eingelagert werden bzw. umgekehrt, ist die wechselseitige Haftung jeweils mit
€ 10.000,00 je Gesamteinlagerung beschränkt.

 

XII. Gewährleistung
1. Die Auftragnehmerin haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung und nur für
grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln; bei behebbaren Mängeln beschränkt
sich die Gewährleistung der Auftragnehmerin auf Verbesserung; wenn die
Verbesserung nicht erfolgt, steht dem Auftraggeber ausschließlich das Recht auf
Preisminderung zu.
2. Bei einmaligen Reinigungsleistungen hat der Auftraggeber die erbrachten Arbeiten
nach Fertigstellung und Verständigung umgehend zu überprüfen und festgestellte
Mängel und Schäden innerhalb von zwei Tagen schriftlich bei sonstigem
Haftungsausschluss substantiiert anzuzeigen.

 

XIII. Schadenersatz
1. Die Auftragnehmerin haftet für eigenes Verschulden und das Verschulden der
Personen, welcher sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient,
ausschließlich bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen eines
Schadens und die kausale Zurechenbarkeit in die Sphäre der Auftragnehmerin hat
der Auftraggeber zu beweisen. Die Haftung der Auftragnehmerin für
Schadenersatzansprüche, welche aus dem zu Grunde liegenden Vertrag mit dem
Auftraggeber resultieren, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund auch immer, für
Sach- oder Personenschäden, für ideelle oder reine Vermögensschäden, ist
jedenfalls mit einem insgesamten Höchstbetrag von € 1.000.000,00, (auch bei
mehreren Schadenfällen) begrenzt. Etwaige Schadenersatzansprüche wegen
entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechungen und/oder sonstigen Folgeschäden,
welcher Art auch immer, insbesondere auch hinsichtlich Prozesskosten und
anderen Schäden aus positiver Vertragsverletzung, sind ausdrücklich
ausgeschlossen.
2. Allfällige Schadenersatzforderungen aus dem Verlust von fremden Schlüsseln bzw.
Code-Karten, welche sich rechtmäßig im Gewahrsam der Auftragnehmerin
befunden haben, sind auf die Kosten für die notwendige Auswechslung von
Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
(Notschloss) und einem Objektschutz von maximal 14 Tagen, gerechnet ab dem
Zeitpunkt, an welchem der Verlust der Schlüssel bzw. der Code-Karten festgestellt
wurde, beschränkt. In diesem Zusammenhang zu erfolgende
Schadenersatzleistungen sind mit € 5.000,00 begrenzt.
3. Jeder Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die
Auftragnehmerin nicht nachweislich schriftlich auf eine besondere, nicht
unmittelbar erkennbare Eigenheit oder Beschaffenheit des Reinigungsobjektes
hinweist, welche zur Vermeidung von ansonsten zu erwartenden Schäden bei der
Reinigung zu beachten sind.

 

XIV. Zurückbehaltung / Aufrechnung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von der Auftragnehmerin verwendete
Maschinen, Geräte oder Reinigungsmaterial, aus welchem Titel auch immer,
zurückzubehalten, oder Gegenforderungen mit fälligen Entgeltforderungen der
Auftragnehmerin zu verrechnen, außer die Gegenforderungen sind von der
Auftragnehmerin schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

 

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort gilt das Objekt, in welchem die Leistungen der Auftragnehmerin
erbracht werden. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Auftragnehmerin und
dem Auftraggeber vereinbaren diese das sachlich zuständige Gericht in Graz. Die
Geschäftsbeziehung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber
unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Bei allen Rechtsstreitigkeiten ist
ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Normen des
UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen anzuwenden. Normen, die
auf internationales Recht verweisen, sind in der Form anzuwenden, als wäre der
Vertrag zwischen Österreichern geschlossen worden.

 

XVI. Schlussbestimmungen
Sollte eine einzelne Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre
Rechtswirksamkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll,
soweit rechtlich zulässig, eine andere angemessene Regelung gelten, welche jener
Bestimmung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt, was
die Vertragsteile beabsichtigt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die
Unwirksamkeit bei Vertragsabschluss bedacht hätten. 

 

Edler Facility Services GmbH Stand 08/2022